Am Anfang hat Gott die Erde und ihre Güter der Menschheit zur gemeinsamen Verwaltung anvertraut, damit sie für die Erde sorge, durch ihre Arbeit über sie herrsche und ihre Früchte genieße (vgl. Gen 1,26-29). Die Güter der Schöpfung sind für das gesamte Menschengeschlecht bestimmt. Die Erde ist jedoch unter die Menschen aufgeteilt, um die Sicherheit ihres Lebens zu gewährleisten, das in Gefahr schwebt, Mangel zu leiden und der Gewalttätigkeit zum Opfer zu fallen. Die Aneignung von Gütern ist berechtigt, um die Freiheit und Würde der Menschen zu sichern und jedem die Möglichkeit zu verschaffen, für seine Grundbedürfnisse und die Bedürfnisse der ihm Anvertrauten aufzukommen. Sie soll ermöglichen, daß unter den Menschen eine natürliche Solidarität besteht. Das Recht auf das Privateigentum […] hebt die Tatsache nicht auf, daß die Erde ursprünglich der ganzen Menschheit übergeben worden ist. Daß die Güter für alle bestimmt sind, bleibt vorrangig, selbst wenn das Gemeinwohl erfordert, das Recht auf und den Gebrauch von Privateigentum zu achten. „Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern er muß sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn, daß sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen sein können“ (GS 69,1). Der Besitz eines Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung; er soll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen, in erster Linie mit seinen Angehörigen, teilen. Materielle oder immaterielle Produktionsgüter – wie z. B. Ländereien oder Fabriken, Fachwissen oder Kunstfertigkeiten – sollen von ihren Besitzern gut verwaltet werden, damit der Gewinn, den sie abwerfen, möglichst vielen zugute kommt. Die Eigentümer von Gebrauchs- und Konsumgütern sollen sie mit Maß verwenden und den besten Teil davon Gästen, Kranken und Armen vorbehalten.